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Rechtsprechung
   BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R   

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https://dejure.org/2001,1472
BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R (https://dejure.org/2001,1472)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R (https://dejure.org/2001,1472)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2001 - B 1 KR 31/99 R (https://dejure.org/2001,1472)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz - Zuschuss - Behandlungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftliche Krankenkasse - Ortskrankenkasse - Kostenerstattung - Zahnersatzbehandlung - Altersrente

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kassenwechsel: Bewilligung bleibt gültig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2002, 537 (Ls.)
  • SGb 2002, 99
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Von dem Grundsatz, daß bei einem Kassenwechsel die übernehmende Kasse für alle Behandlungsmaßnahmen zuständig wird, die im Zeitpunkt des Übertritts noch nicht durchgeführt waren, hat der Senat eine Ausnahme lediglich für Fälle anerkannt, in denen sich die vorher begonnene Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstellt und infolgedessen einer Aufteilung der Kassenzuständigkeit entzieht (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 26/00 R: mittels Fallpauschale abzugeltende Krankenhausbehandlung).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    In anderem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht (BSG) den Anspruch aus § 27 Abs. 1 SGB V als "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" bezeichnet, das der Konkretisierung bedarf, bevor der Versicherte daraus ein Recht iS von § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ableiten kann, von seiner Kasse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27).
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    In anderem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht (BSG) den Anspruch aus § 27 Abs. 1 SGB V als "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" bezeichnet, das der Konkretisierung bedarf, bevor der Versicherte daraus ein Recht iS von § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ableiten kann, von seiner Kasse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Danach greift der von der Erreichung des 18. Lebensjahres abhängige Leistungsausschluß für kieferorthopädische Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht ein, wenn der Behandlungsplan vor dem Stichtag aufgestellt wurde (BSGE 81, 245, 246 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 3 S 7 f).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Nur einer verbindlichen Ablehnung des Leistungsanspruchs hat die Rechtsprechung bisher die Wirkung einer Vorentscheidung über die Zuständigkeit iS von § 105 SGB X beigemessen (BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 24 f).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Eine Erstattung ist zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der unzuständige Träger die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln eindeutig verletzt (BSGE 58, 263, 274 ff = SozR 2200 § 1237 Nr. 20 S 56 ff).
  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84

    Krankengeld

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Im praktischen Ergebnis betrifft die Änderung der Rechtslage durch § 19 Abs. 1 SGB V gegenüber § 183 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor allem die Ansprüche beim Ausscheiden aus der Versicherung und die systematische Verknüpfung zwischen den Ansprüchen auf Krankenpflege und auf Krankengeld (vgl BSGE 16, 177 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; BSGE 25, 37 = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO; BSGE 28, 249 = SozR Nr. 32 zu § 183 RVO; BSG USK 87139).
  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63

    Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls - Zum Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
    Im praktischen Ergebnis betrifft die Änderung der Rechtslage durch § 19 Abs. 1 SGB V gegenüber § 183 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor allem die Ansprüche beim Ausscheiden aus der Versicherung und die systematische Verknüpfung zwischen den Ansprüchen auf Krankenpflege und auf Krankengeld (vgl BSGE 16, 177 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; BSGE 25, 37 = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO; BSGE 28, 249 = SozR Nr. 32 zu § 183 RVO; BSG USK 87139).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 28/85

    Leistungspflichtige Krankenkasse - Familienkrankenhilfe - Versicherungsfall -

  • BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66

    Krankenpflegeanspruch - Krankheitsbeginn - Inanspruchnahme einer Heilbehandlung -

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff) hängt die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    § 19 SGB V regelt zugleich die Grenze der Leistungszuständigkeit der KK bei einem KK-Wechsel (s BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 16).

    Die Folge ist, dass bei einem KK-Wechsel die übernehmende KK grundsätzlich für alle Behandlungsmaßnahmen zuständig wird, die im Zeitpunkt des Übertritts noch nicht durchgeführt worden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 16).

    Das unterscheidet die Problematik von den Fällen, in denen die Hauptleistung punktuell, und sei es auch aufgrund früherer Vorarbeiten, erbracht wird, wie es etwa bei der Eingliederung von Zahnersatz der Fall ist (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff), auch wenn sich dort noch Nebenleistungen anschließen können.

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Dies gilt auch für einmalige Leistungen (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3), zu denen die Versorgung mit Hörhilfen gehört.

    Die Regelung bezieht sich nicht nur auf das Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung schlechthin (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3).

    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach dem Beginn der Mitgliedschaft entscheidet darüber, ob die neue oder die alte KK leistungspflichtig ist (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Derartige dem normalen Verfahrensablauf entsprechende Fälle lagen auch der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zu § 19 SGB V zu Grunde (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Die Klägerin war für diese Sozialleistungen ein "unzuständiger Leistungsträger" iS von § 105 Abs. 1 SGB X, dem der "zuständige Leistungsträger", hier also die Beklagte, erstattungspflichtig ist (zu Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X von Krankenkassen untereinander in solchen Fällen vgl Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 2001, SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 und 4).
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Rechtsprechung
   BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1363
BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2001 - B 1 KR 26/00 R (https://dejure.org/2001,1363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel - Leistungszuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Allgemeine Ortskrankenkasse - Stationäre Behandlung - Versicherter - Kassenzuständigkeit - Einheitlicher Leistungsfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 86
  • SGb 2002, 99
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnis bestätigt, daß § 27 Abs. 1 SGB V dem Versicherten lediglich ein "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" einräumt (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27), so daß mit der darin vorausgesetzten Behandlungsnotwendigkeit eine konkrete Leistungspflicht der Krankenkasse noch nicht begründet sein kann.
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Erkenntnis bestätigt, daß § 27 Abs. 1 SGB V dem Versicherten lediglich ein "ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht" einräumt (BSGE 81, 54, 60 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 16 f mwN; BSGE 82, 158, 161 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 27), so daß mit der darin vorausgesetzten Behandlungsnotwendigkeit eine konkrete Leistungspflicht der Krankenkasse noch nicht begründet sein kann.
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Hierzu hat der Senat im Urteil vom 20. November 2001 (B 1 KR 31/99 R, zur Veröffentlichung bestimmt) nähere Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Auch im Rehabilitationsrecht habe die Rechtsprechung auf das Interesse an einem einheitlichen Rehabilitationsträger abgestellt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).
  • BSG, 20.08.1986 - 8 RK 74/84

    Krankengeld

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R
    Dieser nachgehende Anspruch ist subsidiär; er wird durch eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse verdrängt (BSGE 51, 281, 285 = SozR 2200 § 183 Nr. 35 S 94; BSG SozR 2200 § 214 Nr. 2 S 2 f mwN).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Entsprechend ist der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis zu behandeln (vgl in Abgrenzung zur früheren, zur RVO entwickelten Rspr Senat, BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum Krankenkassenwechsel, BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so endet die Leistungszuständigkeit der abgebenden Krankenkasse auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherte Krankenhausbehandlung erhält, die mit einer Fallpauschale vergütet wird (Aufgabe von BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R = BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff) hängt die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    § 19 SGB V regelt zugleich die Grenze der Leistungszuständigkeit der KK bei einem KK-Wechsel (s BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 16).

    bb) Eine Ausnahme hat der Senat bisher lediglich für die Fälle anerkannt, in denen sich die vorher begonnene Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstellt und infolgedessen einer Aufteilung der KK-Zuständigkeit entzieht (BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 19 f; für den Fall der rechtswidrigen Vorenthaltung der Leistung ebenso BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 RdNr 25).

    Handelt es sich bei der Behandlung um eine untrennbare Einheit, für die nur eine einzige KK zuständig sein kann, so ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, in wessen Zuständigkeitsbereich die Hauptleistung erbracht worden ist (BSGE 89, 86, 90 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 21).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 18/13 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - nur tagesbezogener

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3 S 12 ff) hängt die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ab.

    Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit für Krankenhausbehandlung eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für das 1996 geltende Recht angenommen hat, weil es sich um eine "untrennbare Behandlungseinheit" handele (vgl BSGE 89, 86, 88 ff = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 19 f) , hat er diese Rechtsprechung anlässlich des Streits über die Kostentragung für eine Krankenhausbehandlung in den Jahren 2000/2001 ausdrücklich aufgegeben und eine tagesbezogene Aufteilung von Fallpauschalen für rechtmäßig erachtet (BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr 14 ff).

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Das führt ganz generell dazu, dass die Leistungspflicht der KK für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt (BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Der Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme vor oder nach dem Beginn der Mitgliedschaft entscheidet darüber, ob die neue oder die alte KK leistungspflichtig ist (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

    Derartige dem normalen Verfahrensablauf entsprechende Fälle lagen auch der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zu § 19 SGB V zu Grunde (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSGE 89, 86 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4).

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Von dem Grundsatz, daß bei einem Kassenwechsel die übernehmende Kasse für alle Behandlungsmaßnahmen zuständig wird, die im Zeitpunkt des Übertritts noch nicht durchgeführt waren, hat der Senat eine Ausnahme lediglich für Fälle anerkannt, in denen sich die vorher begonnene Behandlung mit Rücksicht auf die Art der Abrechnung als Einheit darstellt und infolgedessen einer Aufteilung der Kassenzuständigkeit entzieht (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 20. November 2001 - B 1 KR 26/00 R: mittels Fallpauschale abzugeltende Krankenhausbehandlung).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch eines freiwillig Versicherten - Wegfall

    Diese Vorschrift ist auf Statusänderungen des Versicherten entsprechend anzuwenden, wie der Senat bereits für den Fall entschieden hat, dass der Versicherte seine Krankenkasse wechselt und infolgedessen gleichzeitig mit dem Ende der alten eine neue Mitgliedschaft begründet (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 9/02 R

    Zahnersatz - Implantat - implantologische Leistung - Folgebehandlung -

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, bestimmt sich der Behandlungsanspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behandlung (Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 17/01 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12); derselbe Zeitpunkt ist auch für die Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgebend (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f).
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Deshalb bestimmt sich die Zuständigkeit der Krankenkasse nach diesem Zeitpunkt (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), und deshalb ist auch beim Kostenerstattungsanspruch auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 12).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 32/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Senats zum Kassenwechsel nicht in Einklang zu bringen wäre (BSGE 89, 86, 87 f = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18 f), ergibt schon der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SGB V, dass das Gesetz den Übergang in die freiwillige Mitgliedschaft als einen Fall der Beendigung iS von § 19 Abs. 1 SGB V ansieht; dann würde es nicht einleuchten, wenn der Wechsel in ein neues Pflichtversicherungsverhältnis anders zu behandeln wäre, zumal gerade dieser mit einem obligatorischen Kassenwechsel verbunden sein kann.

    Infolgedessen kann bei der Frage, an welcher Tätigkeit die Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entschieden werden muss, ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als solchen (vgl dazu nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18) immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden.

    Die in § 19 Abs. 1 SGB V niedergelegte Entscheidung des Gesetzgebers, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses alle daraus abzuleitenden Ansprüche erlöschen zu lassen, lässt auch eine Entstehung von Ansprüchen nach dem Versicherungsende nicht zu (vgl für die Fälle des Kassenwechsels nochmals BSGE 89, 86, 87 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 4 S 18).

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 5/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 20/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 23/02 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

  • SG München, 22.06.2023 - S 38 KA 125/22

    Bindung der neuen Krankenkasse an bewilligte Psychotherapie

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 18/02 R

    Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

  • SG Düsseldorf, 11.12.2007 - S 4 KR 11/06

    Krankenversicherung

  • SG Augsburg, 13.08.2020 - S 12 KR 1022/19

    Krankenkasse, Krankenversicherung, Krankenhausbehandlung, Leistungen,

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 2/03 R

    Ausschluss des Anspruchs auf implantologische Leistungen seit dem 1.7.1997

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2006 - L 16 KR 194/05

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - L 11 KR 1276/18

    Krankenversicherung - fingierte Genehmigung wird mit dem Ende der Mitgliedschaft

  • SG Lüneburg, 30.04.2008 - S 9 KR 245/05
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Rechtsprechung
   BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3092
BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R (https://dejure.org/2001,3092)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R (https://dejure.org/2001,3092)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 10/00 R (https://dejure.org/2001,3092)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 2002, 99
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.06.2000 - 3 AZR 52/00

    Nachträgliche Verschlechterung der gesetzlichen Rente bei Frühverrentungsmodellen

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Denn das Vertragsangebot des Klägers war nach den Bestimmungen des BGB über das Zustandekommen von Verträgen bindend, unabhängig davon, ob es sich insoweit um einen Antrag auf Abschluß eines Vertrags zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (sog Aufhebungsvertrag, vgl hierzu BAG AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 85, 114, 130; Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 -) oder auf Abschluß eines sog Abwicklungsvertrags gehandelt hat, durch den - was hier im Hinblick auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung näher liegt - das Arbeitsverhältnis im Wege einer abgesprochenen Kündigung beendet wird und in dem die Modalitäten der Abwicklung geregelt werden (vgl hierzu BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00 - Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 102 RdNr 10).

    Änderungen rentenrechtlicher Vorschriften und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile gehören daher grundsätzlich zum Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat (vgl hierzu BAG, Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 - und vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00 -).

  • BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 493/99

    Aufhebungsvertrag; Geschäftsgrundlage; Rentennachteile

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Denn das Vertragsangebot des Klägers war nach den Bestimmungen des BGB über das Zustandekommen von Verträgen bindend, unabhängig davon, ob es sich insoweit um einen Antrag auf Abschluß eines Vertrags zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (sog Aufhebungsvertrag, vgl hierzu BAG AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 85, 114, 130; Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 -) oder auf Abschluß eines sog Abwicklungsvertrags gehandelt hat, durch den - was hier im Hinblick auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung näher liegt - das Arbeitsverhältnis im Wege einer abgesprochenen Kündigung beendet wird und in dem die Modalitäten der Abwicklung geregelt werden (vgl hierzu BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00 - Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 102 RdNr 10).

    Änderungen rentenrechtlicher Vorschriften und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile gehören daher grundsätzlich zum Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat (vgl hierzu BAG, Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 - und vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00 -).

  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 422/86

    Anspruch auf Erhalt einer Abfindung - Umfang der revisionsrechtlich zulässigen

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Betriebsvereinbarung bzw Sozialplan enthielten insoweit allein eine Aufforderung der Arbeitgeberin an den in Betracht kommenden Personenkreis der Arbeitnehmer zur Abgabe eines sie selbst (und gemäß der Betriebsvereinbarung die Arbeitgeberin) bindenden Antrags auf Beendigung des Arbeitsvertrags (vgl hierzu BAG, Urteil vom 4. Juni 1987 - 2 AZR 422/86 -).

    aaa) Die Erklärung des Klägers, er stelle einen Antrag auf Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung gemäß Anlage 2 der Betriebsvereinbarung 5/95, gewünschter Termin der Inanspruchnahme sei der 31. Dezember 1996, kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen des LSG und der in Bezug genommenen Urkunden selbst auslegen, nachdem das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung dies nicht getan hat (vgl hierzu BAG, Urteil vom 4. Juni 1987 - 2 AZR 422/86 -).

  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Mit dem Hinweis auf die Betriebsvereinbarung und die Formulierung "gewünschter" Termin hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, daß er mit der Festlegung des Beendigungszeitpunkts durch die Arbeitgeberin gemäß der Betriebsvereinbarung einverstanden war (vgl hierzu BGH NJW 1997, 2671, 2672).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 292/96

    Aufhebungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Denn das Vertragsangebot des Klägers war nach den Bestimmungen des BGB über das Zustandekommen von Verträgen bindend, unabhängig davon, ob es sich insoweit um einen Antrag auf Abschluß eines Vertrags zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (sog Aufhebungsvertrag, vgl hierzu BAG AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 85, 114, 130; Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 -) oder auf Abschluß eines sog Abwicklungsvertrags gehandelt hat, durch den - was hier im Hinblick auf die Regelungen der Betriebsvereinbarung näher liegt - das Arbeitsverhältnis im Wege einer abgesprochenen Kündigung beendet wird und in dem die Modalitäten der Abwicklung geregelt werden (vgl hierzu BAG, Urteil vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00 - Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 102 RdNr 10).
  • BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 816/98

    Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Arbeitgeberin, jedem Arbeitnehmer ein Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterbreiten, der in der Betriebsvereinbarung hätte zum Ausdruck kommen müssen (vgl zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 1 AZR 816/98 - mwN), liegt somit nicht vor.
  • BAG, 08.03.1988 - 3 AZR 302/87

    Anspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung von Vorruhestandsgeld

    Auszug aus BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 10/00 R
    Ferner konnte die Arbeitgeberin - wie ausgeführt - nach der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen betrieblicher Gründe, dh wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus technischen oder organisatorischen Gründen dringend erforderlich war (vgl hierzu BAG, Urteil vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 -), die Beendigung des Vertragsverhältnisses - allerdings nur - mit Zustimmung des Betriebsrats über den dort genannten Zeitrahmen hinaus ablehnen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2002 - L 1 RA 239/01

    Verfassungsmäßigkeit des RuStFöG - Gleitegesetz

    Die Vorschrift ist in der Rechtsprechung der sozialgerichtlichen Instanzgerichte und des BSG bereits vielfach angewendet worden, ohne dass die Verfassungsmäßigkeit der Norm angezweifelt worden wäre (vgl. nur: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001, B 4 RA 10/00 R und 15/00 R, S. 5ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2000, L 13 RA 1302/99; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 1 RA 139/01, S. 7ff.).

    Zwar ist die mit dem Gleitegesetz eingeführte Vorschrift des § 237 Abs. 2 SGB VI, die Ausnahmen von dem vom Gleitegesetz vorgesehenen Vorziehen und Beschleunigen der Anhebung der Altersgrenzen regelt, bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, namentlich auch des BSG (etwa in den Urteilen vom 30. Oktober 2001, B 4 RA 10/00 T und 15/00 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2000, L 13 RA 1302/99; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 1 RA 139/01, ua) gewesen, in denen -- soweit erkennbar (siehe oben) -- eine Verfassungswidrigkeit dieser Ausnahmevorschrift nicht angenommen wurde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2005 - L 14 RA 47/02

    Anspruch auf ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Reichweite und Sinn

    Auch den aktuellen Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 30.10.2001, B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 13/00 R, B 4 RA 15/00 R) könne entnommen werden, dass das BSG eine vor dem 14.02.1996 geschlossene Kollektivvereinbarung (Betriebsvereinbarung, Sozialplan), die (auch) die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regele, als solche nicht als ausreichend für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vereinbarung i.S.d. § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 b SGB VI angesehen habe, sondern hierfür ebenfalls eine individuelle Aufhebungsvereinbarung in Form von übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebotserklärung und Annahmeerklärung gerichtet auf die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses) wenn auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Kollektivvereinbarung voraussetze.

    Schließlich ist das Sozialgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch aus den Urteilen des BSG vom 30.10.2001 (Az.: B 4 RA 10/00 R; B 4 RA 13/00 R; B 4 RA 15/00 R) keine Rechte für sich herleiten kann.

    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Übergangsregelung diejenigen älteren Arbeitnehmern erfassen und schützen, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten und im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Regelungsdispositionen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hatten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten und später zur Arbeitslosigkeit führten (BSG, Urteile vom 30.10.2001 aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2003 - L 4 RA 54/02

    Rentenversicherung

    Das BSG habe in mehreren Urteilen vom 30.10.2001 (Az.: B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 13/00 R und B 4 RA 15/00 R) festgestellt, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI auch auf die jenigen Arbeitnehmer ausgedehnt werden müsse, die am Stichtag (14.02.1996) die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen nicht voll erfüllten, aber ihren Arbeitsplatz aufgrund betrieblicher Regelung nicht behalten konnten und wegen ihres Alters keine Möglichkeit mehr hatten, auf die neue Gesetzeslage zu reagieren.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus der Rechtssprechung des 4. Senates zum Anwendungsbereich der inhaltlich identischen Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Urteile vom 23.10.2001, B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 15/00 R) keine günstigere Regelung für sie ableiten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2003 - L 1 RA 138/01

    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Betriebsstillegung;

    Der Anwendungsbereich des Vertrauensschutz-Tatbestandes erfasse auch all diejenigen, die aufgrund einer bis zum 13. Februar 1996 getroffenen kollektiven Vereinbarung und einer sie bindenden Entscheidung nicht mehr in der Lage gewesen seien, sich ausreichend auf die zukünftige Rechtsänderung -- also die Anhebung der Altersgrenzen und die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit -- einzustellen (Urteil vom 30. Oktober 2001, Az.: B 4 RA 10/00 R).

    In der vom hiesigen Fall abweichenden Konstellation des BSG-Urteils vom 30. Oktober 2001 zum Az.: B 4 RA 10/00 R haben diese Fragen zum Teil noch keine Rolle gespielt.

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 45/04 R

    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung -

    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 10/00 R, B 4 RA 13/00 R und B 4 RA 15/00 R.
  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 5/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Geschützt werden sollten die besonders von der Anhebung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit betroffenen rentennahen Jahrgänge, die kurz vor der Altersgrenze von 60 Jahren standen oder diese in den nächsten Jahren erreichten und die bereits arbeitslos waren oder in absehbarer Zeit arbeitslos wurden und denen daher nur relativ wenig Zeit zur Verfügung stand, ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage einzustellen, um Einbußen bei dem Bezug der Rente zu vermeiden (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 30. Oktober 2001, B 4 RA 15/00 R, SozR 3-2600 § 237 Nr. 1, mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tage, B 4 RA 10/00 R und B 4 RA 13/00 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2003 - L 10 RI 355/02

    Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auch ansonsten wurde die hier in Rede stehende Regelung von der Rechtsprechung angewandt, ohne dass dabei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung angeklungen sind (vgl BSG, Urteile vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 10/00 R = SGb 2002, 99 und B 4 RA 13/00 R nicht veröffentlicht; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2001 - L 1 RA 139/01, nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2000 - L 13 RA 1302/99 = E-LSG RA-119; Landessozialgericht Bremen, Urteile vom 16. Dezember 1999 - L 2 RA 25/99, L 2 RA 26/99 und L 2 RA 28/99, nicht veröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen, 21.03.2002 - L 1 RA 126/01
    In einem derartigen Fall wäre der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage gewesen, sich ausreichend auf die künftige Rechtsänderung einzustellen, also auf die Anhebung der Altersgrenze und die damit einhergehende Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (vgl zum Ganzen BSG-Urteil vom 30. Oktober 2001, Az: B 4 RA 10/00 R).
  • LSG Bayern, 11.07.2003 - L 14 RA 253/00

    Kürzung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Inanspruchnahme mit

    Es sollten die von der Anhebung der Altersgrenze besonders betroffenen rentennahen Jahrgänge geschützt werden, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten (vgl. inbesondere BSG vom 30.10.2001, Az.: B 4 RA 10/00 R - nicht veröffentlicht -).
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